SATZUNG

 
 
Fischereiverband Mittelfranken

gegründet am 9.Februar 1881
 
Eintragung Amtsgericht Nürnberg
VR 1009 (Fall 7) am 04.07.2018)
 
 

§ 1

 

Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Geschäftsjahr

 
1) Der Verband führt den Namen Fischereiverband Mittelfranken e. V.

2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Das Verbandsgebiet ist der Regierungsbezirk Mittelfranken. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 
1) Der Fischereiverband Mittelfranken ist ein freiwilliger Zusammenschluss der an der Förderung der Fischerei interessierten juristischen gemeinnützigen Personen und sonstigen Vereinigungen. Sein Zweck ist insbesondere die Förderung der gesamten Fischerei im Verbandsgebiet, Schutz und Erhaltung der Gewässer in ihrer natürlichen Schönheit und Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand.

2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Der Verband hat vornehmlich folgende Aufgaben:

  • Beratung und Unterrichtung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der Fischerei.
  • Förderung der Besetzung und ordnungsgemäßen Befischung der Fischwasser.
  • Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden und durch Schulung und Prüfung, Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträge, Lehrfilmvorführungen und sonstige Maßnahmen.
  • Förderung des fischereilichen Verbands- und Vereinswesens, insbesondere der Ausbildung der Jugend auf diesem Gebiet.
  • Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der Gewässer.
  • Beratung der Behörden und Dienststellen in allen Fragen der Fischerei und des Gewässerschutzes, insbesondere durch Zusammenarbeit mit dem Fachberater für Fischerei im Bezirk Mittelfranken, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur-, Landschafts-, Tier- und Gewässerschutzes, der Jagd sowie mit den auf fischereiwissenschaftlichen Gebieten tätigen Anstalten und Institutionen.
  • Erstellung und Auswertung fischereistatistischer Unterlagen zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben.
  • Maßnahmen zur Beschaffung von Fischwassern zur Ausübung der Fischerei.

4) Der Verband verfolgt weder politische noch konfessionelle Ziele.
 
 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 
1) Der Verband besteht aus:

  • Ordentliche Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsident

2) Ordentliche Mitglieder können werden:

  • Alle Fischereivereinigungen im Verbandsgebiet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.
  • Gemeinnützige Vereinigungen, welche den Verband oder seine Zwecke fördern wollen.
  • Fischereivereinigungen des Berufs, z. B. Teichgenossenschaften

3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses ernannt. Die Ernennung hat zur Voraussetzung, dass sich diese Personen im besonderen Maße um die Fischerei im Regierungsbezirk verdient gemacht haben. Ehrenpräsident haben Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
 

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung durch den Verband im Rahmen der Satzung, wenn nicht eine Einschränkung nach Abs. 2 vorliegt.

2) Das Recht auf Unterstützung und Förderung entfällt:

  • soweit damit berufsständische oder wirtschaftliche Interessen mit Berufsfischer unterstützt und gefördert würden.

3) Die ordentlichen Mitglieder, soweit sie Fischereivereinigungen sind, haben die Pflicht:

  • ihre Satzung der des Verbandes anzugleichen,
  • dem Verband die zur Durchführung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen,
  • bis spätestens 30.04. jeden Jahres die Zahl ihrer aktiven Mitglieder an die Geschäftsstelle des Verbandes mit dem gegenwärtigen Stand zu melden.
  • soweit eine Steuerbefreiung nach Abgabenordnung (AO) möglich ist, in ihren Satzungen und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch ihr Finanzamt herbeizuführen.
  • kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das ein anderes Mitglied des Verbands bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass dieses Mitglied sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Gewässer den Verbandsmitgliedern verloren geht,
  • in allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und die Einhaltung dieser Satzung durchsetzen.

4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet:

a. die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den Verband zu entrichten.

b. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen und ihn über Veranstaltungen und Vorgänge von fischereilicher Bedeutung laufend zu unterrichten.
 

§ 5

 
1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch den Austritt. Dieser kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden, der bis 30.6. beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.
b. durch Auflösung,
c. durch Ausschluss; er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • gröblich gegen die Satzung und die vom Verband erlassenen sonstigen Anordnungen und Beschlüsse, insbesondere der Beitragsordnung, Gewässer- und Angelordnung verstoßen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat. Als solcher Verstoß ist auch anzusehen, wenn ein Mitglied wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden im Verband gegeben hat.
  • eine Handlung begeht, die das Ansehen oder die Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder schädigt.
  • ein anderer, besonders wichtiger Grund vorliegt.

d. über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.

e. durch Tod und, falls das Mitglied eine Körperschaft ist, durch deren Auflösung,

f. durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Verbandsvermögen. Ordentliche Mitglieder haben alle bis zur Rechtskraft des Ausschlusses fällig gewordenen Beträge zu entrichten.
 

§ 6

 

Organe

 
Organe des Verbandes sind:

1. der Vorstand,

2. der Hauptausschuss,

3. die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidenten

zwei Vizepräsidenten

dem Justiziar,

einem Beisitzer.

2) Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte des Verbandes nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und dieser Satzung. Er fasst seine Beschlüsse in gemeinsamen Sitzungen, zu welchen der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten einlädt. Beschlussfassungen sind nur möglich, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der anwesenden Vorsitzenden in ihrer Reihenfolge mit Ausnahme von Angelegenheiten welche betreffen:

  • der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen,
  • Verfügungen, welche den einmaligen Betrag von 25.000,– Euro übersteigen und
  • Verträge über wiederkehrende Leistungen.

Solche Beschlüsse bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind, welche an der Sitzung teilgenommen haben.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet durch Tod oder Austritt ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis dahin hat der Hauptausschuss ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu wählen.

4) Der Verband wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder oder dritte Personen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder in ihrer Art bestimmten Geschäfte bevollmächtigen. Der Vorstand beruft die Sitzungen des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlung ein.
 

§ 8

 

Der Hauptausschuß

 
1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Ehrenpräsidenten, dem Bezirksjugendleiter, dem 1. und 2. Verbandsgewässerwart, dem Gewässerschutzbeauftragten, dem Obmann der Teichwirte, dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und bis zu 6 weiteren Beisitzern. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der vom Hauptausschuss bestätigt werden muss. Weitere Personen können im Bedarfsfall zur Beratung hinzugezogen werden.

2) Der Hauptausschuss beschließt über folgende Angelegenheiten:

  • Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes des Verbandes
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und des Fischereitages
  • Erlass und Änderung der Geschäfts- und Schiedsgerichtsordnung sowie der Disziplinar-, Angel-, Gewässer- und Beitragsordnung.
  • Die mit der Bewirtschaftung der Pachtgewässer zu regelnden Angelegenheiten z.B. Erlaubnisscheine, Besatz, Befischung usw..
  • Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Bestellung der Vertreter für die Mitgliederversammlung der Bayerischen Landesfischereiorganisation.
  • Bildung von Kommissionen.

Im Übrigen berät er den Vorstand.

Die Hauptausschussmitglieder werden, soweit sie nicht anderweitig bestellt sind, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Hauptausschussmitglieder beträgt 5 Jahre.

3) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Jedoch ist jährlich mindestens zu 2 Sitzungen einzuladen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens 4 Hauptausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Einladungsfrist abkürzen.

4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter 1 Vorstandsmitglied, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss kann auf schriftlichem oder telegrafischem Wege vom Vorstand herbeigeführt werden, falls er dies für zweckmäßig hält. Über das Ergebnis sind Ausschussmitglieder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand, dem Hauptausschuss und den Mitgliedern. Mitglieder bzw. Mitgliedervertreter jeder Fischereivereinigung haben pro angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Jedes Mitglied bzw. Mitgliedsvertreter kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

2) Das Stimmrecht eines Mitglieds entfällt, wenn die für das abgelaufene Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet sind.

3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand alljährlich regelmäßig unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wobei die Ladungsfrist mindestens 14 Tage betragen soll.

4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen die Berufung verlangt.

5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses.
  • Feststellung des Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses.
  • Erteilung der Entlastung für den Vorstand und Hauptausschuss
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Amtszeit von 5 Jahren.
  • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Für ordentliche Mitglieder die einer anderen Fischereiorganisation angehören, kann der Hauptausschuss Ausnahmeregelungen treffen.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

6) Die Mitgliederversammlung muss über Anträge von Mitgliedern entscheiden, wenn diese mindestens 7 Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Spätere Anträge sind nur zu behandeln, wenn sie bei Beginn schriftlich Vorliegen und wenn die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten der Behandlung zustimmt.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 

§ 10

 

Fischereitag

 
Als öffentliche Kundgebung der mittelfränkischen Fischer soll alljährlich ein Fischereitag abgehalten werden. Zeit, Ort und Ausrichtung bestimmt der Hauptausschuss.
 

§ 11

 

Zuwendungen

 
1) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Mitglieder des Präsidiums und für den Verband in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine angemessene Vergütung für Zeit und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch das Präsidium festgelegt.
 

§ 12

 

Schiedsgericht

 
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander wird ein Schiedsgericht gebildet, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren den Vorsitzenden und 2 Beisitzer sowie je einen Stellvertreter für das Schiedsgericht.
 

§ 13

 

Auflösung des Verbandes

 
1) Der Verband kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stiftung des Bezirks Mittelfranken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes mit Schwerpunkt Fischerei und Gewässer zu verwenden hat.
 
Die Satzung wurde zuletzt geändert, durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 13.04.2018 in Zirndorf. Die Eintragung erfolgte unter VR 1009 (Fall 7) des Amtsgerichts Nürnberg am 04.07.2018.
 
 
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