Änderungen der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes Schonzeiten, Schonmaße und Co.: Was sich in der AVBayFIG ändert



Liebe Mitglieder,

weil ab 01.08.2021 Änderungen im Bayerische Fischereigesetz in Kraft getreten sind, ändert sich nun folglich auch die dazugehörige Ausführungsverordnung (AVBayFig). Laut Expertenkommission des Institutes für Fischerei, der sieben Fischereifachberatungen und des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. sind die vorgenommenen Änderungen im Sinne einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und sollen vor allem ein „waidgerechtes, artenschutzorientiertes und tierschutzkonformes Fischen sicherstellen.

Konkret bedeutet dies ab 01.01.2023 u.a. veränderte Schonzeiten und Schonmaße für einige bayrische und demnach auch mittelfränkische Fischarten, sowie Anpassungen beim Zurücksetzen und dem Besatz von Fischen. Wir fassen die wichtigsten Kernpunkte zusammen.

Die vollständige Anpassung / Änderungsverordnung zur AVBayFiG wurde am 15. Februar 2022 veröffentlicht und kann unter www.verkuendung-bayern.de eingesehen werden. Dort steht auch ein PDF-Download bereit, der die Textänderungen im Detail ausweist.

Leichte Schonzeiten und Schonmaß Anpassungen ab 01.01.2023:

Die umfassendsten Änderungen betreffen § 11 AVBayFiG, dabei fokussieren sich die in Bayern geltenden Schonmaße und Schonzeiten künftig noch stärker auf den Fischartenschutz. Dies ist notwendig geworden, weil die sogenannte „Rote Liste und Gesamtartenliste Bayern – Fische und Rundmäuler“ aufgrund neuer Erkenntnisse über die Fischvorkommen die das Bayerische Landesamt für Umwelt im Juli 2021 veröffentlicht hat angepasst werden musste.
Nach einer Übergangsfrist gelten ab 01.01. 2023 neue und erweiterte, zum Teil ganzjährige Schonzeiten und angepasste Schonmaße. Hinzu kommt, dass den Fischarten erstmals Einzugsgebieten (Donau, Elbe, Rhein und Weser) zugeordnet werden um ihrer Herkunft, Verbreitung und ökologischen Zugehörigkeit noch gerechter zu werden. Für die sieben Regierungsbezirke Bayerns können also je nach Gewässereinzugsgebiet unterschiedliche Regelungen gelten. Glücklicherweise liegen die mittelfränkischen Fließgewässer hauptsächlich im Rhein- und Donau-Einzugsgebiet und für die bei uns vorkommenden Fischarten können deshalb einheitlich Schonbestimmungen ausgewiesen werden

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Ab dem 01.01.2023 gilt eine neue Schonzeiten, Schonmaße Tabelle im § 11 AVBayFiG (siehe Anlage 1), in der künftig mehr als die Hälfte der 78 in Bayern als heimisch geltenden Arten ganzjährig geschont werden, darunter z.B. neu: Karausche, Frauennerfling, Zobel und Steinkrebs.
  • Einige Arten bekommen erstmals eine Schonzeit. Dazu zählen mitunter Hasel, Nerfling, Elritze, Mühlkoppe, Schleie.
  • Auch einzelne bestehende Schonzeiten ändern sich: Z.B. werden Barbe und Hecht 2 Wochen länger, Zander und Schied um einen ganzen Monat länger geschont. Die Regenbogenforelle hingegen darf ab 2023 früher befischt werden, der Bachsaibling unterliegt keinen Beschränkungen mehr.

Bitte beachten Sie bei der Ausarbeitung der neuen Erlaubnisscheine ab 2023, dass neben diesen neuen Schonbestimmungen basierend des veränderten § 11 AVBayFiG zudem auch die Bezirksfischereiverordnung Mittelfranken (siehe Anlage 2) berücksichtigt werden sollte. Dabei gilt in den mittelfränkischen Fließgewässern bei der Bachforelle ein Schonmaß von 28cm.

Genehmigung von Fischbesatz:

Auch der § 22 AvBayFiG wurde erheblich geändert. Bis auf einige Ausnahmen müssen Besatzmaßnahmen künftig von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) genehmigt werden. Dies soll einen deutlich besseren Überblick über das Geschehen an unseren Gewässern für die Kreisverwaltungsbehörden bzw. Fischereifachberatungen geben.

Dies gilt nicht für die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle sowie für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.

Die speziellen grundsätzlichen Besatzverbote wurde um Welse (dürfen nicht mehr in Fließgewässer besetzt werden) und an bestimmten Gewässern auch um Störartige ergänzt. Der Kreisverwaltungsbehörde wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, von diesen Besatzverboten Ausnahmen zuzulassen (im natürlichen Einzugsgebiet der Fischarten). In der Regel erfolgt das nach Rücksprache mit der zuständigen Fischereifachberatung.

Zurücksetzen von Fischen:

Außerdem wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gefangene Fische wieder ausgesetzt, also nach dem Fang zurückgesetzt werde dürfen. Die Erfüllung des Hegeziels wurde hierbei in den Vordergrund gerückt und der Artenschutz gestärkt, insbesondere für bestandsgefährdete und im Artenhilfsprogramm geförderte Arten.

Die Entscheidung, welche Fischarten wieder ausgesetzt werden dürfen, trifft jedoch nicht der einzelne Angler, sondern der Fischereiausübungsberechtigter (i. d. R. der Fischereiverein) im Erlaubnisschein. Damit wird dem Tierschutz Rechnung getragen und reines Catch-and-Release-Angeln weiherhin unterbunden. Diese Regelung soll deutlich unbürokratischer und erheblich praxisnäher als die bisherige, sehr komplexe Sonderregelung sein.

Konkret heißt es im neuen Text:

„Fische der in der Anlage (Schonzeiten, Schonmaße) genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.“

Umgangssprachlich bedeutet dies:

Einzelne Vereine können Schonzeiten und Schonmaße unter Umständen in Ihren Erlaubnisscheinen anpassen, sofern dies mit dem Hegegedanken begründbar ist. Dabei ist eine Erweiterung der staatlichen Schonbestimmungen möglich, aber natürlich keine Einschränkung.

Beim Schonmaß gibt es nach wie vor für ausgewählte fischereilich wichtige Arten die Möglichkeit für den Fischereiberechtigten ohne größeren Verwaltungsakt die Schonmaße im eigenen Ermessen leicht zu erhöhen. Dies gilt in Mittelfranken nur für die Fischart Hecht, dabei kann der Fischereiberechtigte das Schonmaß max. auf 60 cm erhöhen.

Wir würden Ihnen aber immer empfehlen vorab mit der Fischereifachberatung Mittelfranken den Kontakt aufzunehmen um derartige kleinere Schonmaßerweiterungen abzusprechen damit beim Genehmigungsverfahren der Erlaubnisscheine durch die Kreisverwaltungsbehörde keine Unklarheiten bzw. Überraschungen entstehen.

Viele Grüße, bleiben Sie gesund & ein kräftiges Petri Heil
Jörg Zitzmann
Präsident Fischereiverband Mittelfranken e.V.


Diesen Bericht als PDF herunterladen:

AVBayFIG-Anschreiben.pdf  


AVBayFiG Neue Schonzeiten Schonmaße ab 01.01.2023.pdf  


Bezirksfischereiverordnung Mittelfranken ab 20.10.2020.pdf  




 

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